Rondenbarg-Pilotverfahren: Fünf Jugendliche ab Dezember vor Gericht

Auch nach mehr als drei Jahren nach dem G20-Gipfel in Hamburg ist ein Ende der staatlichen Repression nicht abzusehen. Im Dezember soll der erste Prozess im sog. Rondenbarg-Komplex gegen fünf junge Angeklagte starten. Sie sind die jüngsten der insgesamt über 80 Angeklagten, denen im Rahmen eines Pilotverfahrens der Prozess gemacht werden soll. An ihnen sollen exemplarisch die Beweisführung und Konstruktion der Vorwürfe durchexerziert werden, die nach dem Willen der Staatsanwaltschaft auch in möglichen späteren Verfahren gegen ihre Genoss*innen angewandt werden sollen.

Die Angeklagten gehören zu den ca. 200 Demonstrant*innen, die am Morgen des 7. Juli 2017 in der Straße Rondenbarg in Hamburg-Bahrenfeld von einer BFE-Einheit ohne Vorwarnung angegriffen wurden, als sie auf dem Weg zu Blockadeaktionen waren. Bei diesem Angriff wurden zahlreiche Aktivist*innen verletzt, elf von ihnen schwer.

Das staatsanwaltliche Konstrukt sieht nicht vor, individuelle strafbare Handlungen nachzuweisen. Allein die Anwesenheit der Beschuldigten vor Ort genüge, um ein gemeinsames Tathandeln zu unterstellen, was für eine Verurteilung ausreiche. So werden auch den Beschuldigten keine konkreten Straftaten zugeordnet. Falls sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wäre künftig jede Teilnahme an einer Demonstration mit enormen Kriminalisierungsrisiken verbunden. Straftaten Einzelner könnten so allen vor Ort befindlichen Personen zugeschrieben werden.

Weil das Landgericht Hamburg die jüngsten Beschuldigten ausgesucht hat, kann die Öffentlichkeit von dem Verfahren ausgeschlossen und somit die Begleitung durch solidarische Unterstützer*innen und kritische Presse im Gerichtssaal unterbunden werden. Der anstehende Prozess bedeutet einen massiven Eingriff in die Lebensgestaltung und Perspektiven der jungen Aktivist*innen, der die ohnehin schon enorme Belastung durch die eigentliche Repressionsmaßnahme verschärft. Einmal wöchentlich müssen die Genoss*innen, die in verschiedenen Städten leben, ab Ende 2020 zu dutzenden Verhandlungstagen nach Hamburg fahren. Damit wird es über einen unabsehbar langen Zeitraum unmöglich, geregelte Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten. Als Prozessauftakt plant das Gericht derzeit den 3. Dezember 2020.

„Von Anfang an war es skandalös, wie die Hamburger Polizei nach ihrem blutigen Angriff gegen die Demonstration im Rondenbarg die Vorgänge uminterpretiert hat“, erklärte Anja Sommerfeld vom Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. „Die Aktivist*innen, von denen etliche nach dem brutalen Einsatz im Krankenhaus behandelt werden mussten, sehen sich seither massiver staatlicher Repression ausgesetzt. Dass nun den Jüngsten die berufliche Perspektive zunichte gemacht werden soll, indem sie ab Dezember aus dem gesamten Bundesgebiet regelmäßig zu den ohnehin belastenden Prozessterminen nach Hamburg fahren müssen, obwohl ihnen keinerlei konkrete Straftaten vorgeworfen werden, ist schlichtweg nicht hinnehmbar. Die Rote Hilfe e.V. fordert die umgehende Einstellung dieser offensichtlich politisch motivierten Verfahren und steht solidarisch an der Seite der Betroffenen.“

§129b-Urteile im TKP/ML-Prozess

Heute endete nach über vier Jahren der TKP/ML-Prozess vor dem Münchner Oberlandesgericht mit drakonischen Strafen. Zehn Kommunist*innen waren angeklagt, aktive Mitglieder der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten zu sein.

Die höchste Strafe erhielt der als „Rädelsführer in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ angeklagte Müslüm Elma mit sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Die anderen neun Aktivist*innen wurden zu Haftstrafen zwischen viereinhalb Jahren und zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Auslieferungshaft, die Deniz Pektaş, Sami Solmaz und Seyit Ali Uğur erlitten haben, werden zu hundert Prozent auf die Haftstrafe angerechnet. Die Angeklagten müssen außerdem die Kosten des Verfahrens und Auslagen tragen.

Angesichts der Höhe der Strafe ist nach wie vor bemerkenswert, dass die TKP/ML weder in der BRD noch in irgendeinem anderen Land außer der Türkei verboten ist oder auf einer der sogenannten „Terrorlisten“ steht. Zudem werden den Angeklagten keine konkreten strafbaren Handlungen angelastet.

Um die Verfolgung der Aktivist*innen überhaupt zu ermöglichen, musste das Justizministerium eine eigene Verfolgungsermächtigung ausstellen, die eine Kriminalisierung nach Paragraf 129b zulässt.

Die betroffenen Genoss*innen waren bereits im April 2015 im Rahmen einer internationalen Razzia verhaftet worden. Jahrelang saßen sie unter verschärften Bedingungen und teilweise in Isolationshaft in Untersuchungsgefängnissen. Der Hauptangeklagte Müslüm Elma ist damit bereits seit über fünf Jahren inhaftiert.

„Damit wird ein weiteres Mal negative Rechtsgeschichte geschrieben. Dieser gesamte Prozess und die Urteile sind Ausdruck einer politischen Gesinnungsjustiz, die sich für Nichts zu schade ist, wenn es darum geht, linke Aktivist*innen zu verfolgen und Ankaras Wünsche zu erfüllen.“, erklärt Anja Sommerfeld, Mitglied im Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. „Den Verurteilten gilt unsere Solidarität. Wir fordern weiterhin ihre unverzügliche Freilassung.“

Politisches Exempel im Elbchaussee-Verfahren erwartet

Am 10. Juli 2020 wird im Elbchaussee-Prozess das Urteil verkündet – ein Prozess, in dem fünf junge Aktivisten drei Jahre nach den Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg mit hohen Haftstrafen überzogen werden sollen. Möglich wird die Verurteilung nur durch massive Rechtsbrüche, manipulierte Beweise und durch eine Anklage, die ein eindeutiges Urteil des Bundesgerichtshofs ignoriert.

Diese Anklage stellt ein Exempel der politischen Justiz dar und demonstriert in erster Linie den unbedingten Verfolgungswillen des deutschen Staates gegen diejenigen, die im Juli 2017 ihrem Protest gegen den G20 Ausdruck verliehen. Den fünf Aktivisten wird vorgeworfen, sich an einem militanten Demonstrationszug durch die Hamburger Elbchaussee beteiligt zu haben, in dessen Verlauf zahlreiche Autos und umliegende Geschäfte beschädigt wurden. Vier der Angeklagten werden allerdings keine konkreten strafbaren Handlungen zur Last gelegt, und auch die im fünften Fall vorgeworfenen Flaschenwürfe bilden keinen Anlass für einen eineinhalbjährigen Mammutprozess mit langer Untersuchungshaft.

Im Mittelpunkt der staatsanwaltlichen Argumentation steht die Konstruktion, dass alle Anwesenden gleichermaßen für alle Aktionen, die im Umfeld des Protestzugs stattfanden, verantwortlich sind, indem sie sich beim Loslaufen zur Begehung von Straftaten verabredet hätten. Damit berufen sich die Verfolgungsbehörden auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von Mai 2017, das im Fall von Hooligans das „ostentative Mitmarschieren“ als „psychische Beihilfe“ für die gewalttätigen Mitglieder der Gruppe einstufte. Dabei schloss der BGH jedoch explizit die Übertragung auf politische Demonstrationen aus, wohl wissend, dass mit der Anwendung auf politische Proteste das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einen herben Schlag bekommen würde.

Genau diesen Schlag aber führt die Staatsanwaltschaft im Elbchausse Verfahren aus und hält an der Anklage fest, obwohl die polizeiliche „SoKo Schwarzer Block“ kaum hilfreiche Beweise verschaffen konnte. Das belastende Videomaterial wurde in winzigen Ausschnitten und ohne Angabe von Quellen eingeführt, die Auswertung von Luftbildern zeigte zwar einen Protestzug, aber ließ keine Rückschlüsse auf eine etwaige Absprache und Planung im Vorfeld zu, und einige zentrale Ermittlungsergebnisse erwiesen sich im Prozess als reine Arbeitshypothesen, die Staatsschutzbeamt*innen auf Grundlage der Lektüre von Büchern wie „Autonome in Bewegung“ aufgestellt hatten. Als sich die schriftlich festgehaltenen Aussagen der vernommenen Passant*innen bei ihrem Auftritt als Zeug*innen im Prozess als frei erfunden oder von den Beamt*innen verfälscht niedergeschrieben erwiesen, stellte das Gericht fest, auf das geschriebene Wort in den Polizeiakten sei „kein Verlass“. Trotz dieser denkbar schlecht gezimmerten Beweislage fordert die Staatsanwaltschaft Haftstrafen zwischen 2 Jahren und 6 Monaten für die damals minderjährigen Angeklagten und 4 Jahren und 9 Monaten für den angeklagten französischen Genossen.

„Es ist bezeichnend, dass das Gericht auf einer so schlampig erstellten und offensichtlich manipulierten Grundlage dieses Verfahren ernsthaft weitergeführt hat und die fünf jungen G20-Gegner verurteilen will“, erklärt Anja Sommerfeld für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. „Das einzige, was durch die jahrelange Ermittlungsarbeit der Sonderkommission in diesem Fall bewiesen werden konnte, sind Pfusch und systematische Fälschungen bei der polizeilichen Arbeit sowie die dahinterstehende politische Absicht, die Proteste gegen den Gipfel mit allen Mitteln zu delegitimieren und zu kriminalisieren. Wenn das Gericht der Konstruktion der Staatsanwaltschaft folgt und somit einen Demonstrationszug als organisierte kriminelle Bande einstuft, ist das ein Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit, der keinesfalls hingenommen werden darf.“