In zweiter Instanz ist am 10. Juni 2010 das per einstweiliger Verfügung erwirkte Verbot gegen die Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union (FAU), sich als Gewerkschaft zu bezeichnen, gekippt worden. Das Berliner Kammergericht stellte in seiner Entscheidung auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit ab und ließ die Frage der Tariffähigkeit, die zu dem de-facto-Verbot geführt hatte, unberührt.
Die Geschäftsführung des Berliner Kinos Babylon hatte seit 2008 gegen
die Selbstorganisation der Beschäftigten im eigenen Haus gearbeitet. Der
Betriebsrat ging an die Öffentlichkeit und brachte die niedrigen Löhne,
das schlechte Arbeitsklima und die auf Vereinzelung setzende
Personalpolitik zur Sprache. 2009 wurde der Geschäftsführung die FAU als
im Betrieb vertretene Gewerkschaft angezeigt.
Erst als zur Berlinale und in Folgemonaten der Protest gegen die
Lohnpolitik deutlicher und der Arbeitskampf auch mit Boykottaufrufen
geführt wurde, sah sich die Geschäftsführung in Bedrängnis und erwirkte
im Dezember 2009 per einstweiliger Verfügung das Verbot gegen die FAU,
sich als Gewerkschaft zu bezeichnen. Sie sei nicht tariffähig, urteilte
die erste Instanz.
„Der Erfolg gibt nicht zuletzt auch den vielen UnterstützerInnen und
SympathisantInnen recht, dass ein breiter, solidarischer Kampf möglich
und zielführend ist“, sagte Mathias Krause vom Bundesvorstand der Roten
Hilfe e.V. ?Die Organisation von Beschäftigten im Betrieb ist eine
Grundvoraussetzung für Gegenwehr und darf nicht eingeschränkt werden.?
Nicht zuletzt eröffne die Betonung der Meinungsfreiheit, dass es auch
außerhalb anerkannter Institutionen für Beschäftigte möglich ist, sich
zu organisieren und einen Arbeitskampf zu führen.
Mathias Krause für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V.
Göttingen, den 16.06.2010