Veranstaltung: EU-Terrorliste und Außenwirtschaftsgesetz

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Zum Thema hier auch die aktuelle Presseerklärung der Anwält_innen zum Vorabentscheidungsverfahren EuGH / AWG / OLG Düsseldorf

Pressemitteilung

Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ‐ § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz
entfällt weitgehend als Anklagepunkt gegen türkische Linke vor dem OLG Düsseldorf

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, hat am Dienstag, den 29.06.2010 das
Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren verkündet. Der EuGH teilt weitgehend die Rechtsauffassung der
Verteidigung und beruft sich positiv auf die Charta der Vereinten Nationen.

In dem Urteil des EuGH heißt es: „Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKP‐C vor Juni 2007 unter Verstoß
gegen elementare Verfahrensgarantien in Listen aufgenommen wurde, die im Rahmen von Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus erstellt wurden, können nicht dazu beitragen, die strafrechtliche Verfolgung von
Mitgliedern der genannten Organisation zu stützen, die nicht in diese Listen aufgenommen wurden.“ Der
EuGH führt in der Urteilsbegründung aus, dass die Aufnahme der DHKP/C in die Liste vom 27. Dezember 2001
ungültig ist.

Deshalb sei eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund der Listung im Zusammenspiel mit dem § 34 AWG Abs.
4 bis zum Juni 2007 nicht möglich. Die Ansicht der Bundesanwaltschaft (BAW) und des Europäischen Rates, dass
gravierende Fehler bei der Listung bis Juni 2007 durch einen neuen Listungsbeschluss des Rates vom 29. Juni
2007, in dem das Aufnahmeverfahren geändert wurde, nachträglich geheilt würden, wurde abgewiesen. Es gilt
somit das Verbot der Rückwirkung von Vorschriften, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen können.
Wie schon in zahlreichen Urteilen zuvor bescheinigt der EuGH dem Europäischen Rat die Verletzung
gravierender Verfahrensgarantien, bei der Erstellung der so genannten EU‐Terrorliste (Verordnung EG Nr.
2580/2001). Weder hätten Gelistete Organisationen bis Juni 2007 eine Begründung für die Aufnahme in die Liste
erhalten können, noch wäre es möglich gewesen, dass einer der Angeklagten die Listung der Organisation hätte
vorgehen können, da ihnen dazu eine erkennbare Befugnis fehlte. Der EuGH äußert sich dazu: „Das Fehlen einer
Begründung für die Aufnahme der DHKP‐C in die Liste ist zudem geeignet, eine angemessene gerichtliche
Kontrolle ihrer materiellen Rechtmäßigkeit zu vereiteln. Die Möglichkeit einer solchen Kontrolle ist aber
unerlässlich (…)“

Daraus folgt, dass das OLG Düsseldorf die Anklage in Bezug auf die Zeit bis zum Juni 2007 nicht auf den § 34
AWG in Zusammenhang mit der EU‐Terrorliste (den Ratsbeschluß) stützen kann. Die Verteidigung ist darüber
hinaus der Auffassung, dass aufgrund des Urteils des EuGH der Strafvorwurf des § 34 Abs. 4
Außenwirtschaftsgesetz insgesamt nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Damit ist die Straferwartung
erheblich reduziert. Die Angeklagten müssen aufgrund dieser Entscheidung, aus Sicht der Verteidigung sofort
aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Das Urteil bedeutet, dass für den Zeitraum bis Juni 2007 hinsichtlich sämtlicher gelisteter Organisationen und
Personen, in keinem europäischen Land strafrechtliche Sanktionen auf die Listung gestützt werden können.
Einer zunehmenden beliebigen Kriminalisierung unliebsamer Menschenrechts‐ und Oppositionsbewegungen,
wird so zumindest diesbezüglich Einhalt geboten.

für die Verteidigung Nurhan Erdem: RA Fritz von Beesten, RA Dr. F. C. Keil, RAin Barbara Möller
für die Verteidigung Achmet Istanbullu: RAin Edith Lunnebach und RA Franz Hess
für die Verteidigung Cengiz Oban: RAin Anni Pues und RAin Britta Eder

Pressemitteilung: FAU Berlin gewinnt Prozess um Gewerkschaftsfreiheit

bewegungsfreiheit_bild_300.jpgIn zweiter Instanz ist am 10. Juni 2010 das per einstweiliger Verfügung erwirkte Verbot gegen die Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union (FAU), sich als Gewerkschaft zu bezeichnen, gekippt worden. Das Berliner Kammergericht stellte in seiner Entscheidung auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit ab und ließ die Frage der Tariffähigkeit, die zu dem de-facto-Verbot geführt hatte, unberührt.

Die Geschäftsführung des Berliner Kinos Babylon hatte seit 2008 gegen
die Selbstorganisation der Beschäftigten im eigenen Haus gearbeitet. Der
Betriebsrat ging an die Öffentlichkeit und brachte die niedrigen Löhne,
das schlechte Arbeitsklima und die auf Vereinzelung setzende
Personalpolitik zur Sprache. 2009 wurde der Geschäftsführung die FAU als
im Betrieb vertretene Gewerkschaft angezeigt.
Erst als zur Berlinale und in Folgemonaten der Protest gegen die
Lohnpolitik deutlicher und der Arbeitskampf auch mit Boykottaufrufen
geführt wurde, sah sich die Geschäftsführung in Bedrängnis und erwirkte
im Dezember 2009 per einstweiliger Verfügung das Verbot gegen die FAU,
sich als Gewerkschaft zu bezeichnen. Sie sei nicht tariffähig, urteilte
die erste Instanz.

„Der Erfolg gibt nicht zuletzt auch den vielen UnterstützerInnen und
SympathisantInnen recht, dass ein breiter, solidarischer Kampf möglich
und zielführend ist“, sagte Mathias Krause vom Bundesvorstand der Roten
Hilfe e.V. ?Die Organisation von Beschäftigten im Betrieb ist eine
Grundvoraussetzung für Gegenwehr und darf nicht eingeschränkt werden.?
Nicht zuletzt eröffne die Betonung der Meinungsfreiheit, dass es auch
außerhalb anerkannter Institutionen für Beschäftigte möglich ist, sich
zu organisieren und einen Arbeitskampf zu führen.

Mathias Krause für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V.

Göttingen, den 16.06.2010

EU-Terrorliste: Presseerklärung der Anwältinnen

Prozess um Wirksamkeit der EU-Terrorliste vor dem Europäschen Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg – Rechtssicherheit oder Feindstrafrecht

Im März dieses Jahres wurde vor dem OLG Düseldorf ein Prozess gegen drei türkische Linke Aktivisten eröffnet. Gegenstand der Anklage sind dabei vermeintliche Verstöße gegen § 34 AWG in Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer auf der EU-Terrorliste gelisteten Organisation. Konkrete Vorwürfe betreffen allerdings fast ausschließlich die Arbeit in legalen Kulturvereinen, Solidaritätsarbeit zur menschenrechtwidrigen Situation in türkischen Gefängnissen und die finanzielle Unterstützung politischer Gefangener. Auf dieser dürftigen Grundlage wird den Betroffenen zudem die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der DHKP/C – gemäß §129 b Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen.

Einige Rechtsfragen hat der zuständige Senat des OLG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EUGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor der großen Kammer des EuGH findet am 12. Mai statt.

„Es soll hauptsächlich geklärt werden ob eine Listung einer Organisation auf der EU‐Terrorliste auch dann Bestand haben kann, wenn sie unter schwersten Verfahrensfehlern zustande kam und die betreffende Organisation bisher nicht dagegen klagte“ erklärt dazu Rechtsanwältin Britta Eder. Darüber hinaus steht zur Entscheidung ob auch die Entgegennahme von Geldern durch Mitglieder oder das Weitergeben von Mitgliedern einer auf der EU Terrorliste gelisteten Organisation sanktionierbar sein kann. „Dieses Verfahren kann daher also auch europaweit erhebliche Auswirkungen haben“ ergänzt Rechtsanwältin Anni Pues.

Auch für den weiteren Prozess vor dem OLG Düsseldorf ist der Ausgang des europäischen Verfahrens nicht unerheblich, insbesondere da der überwiegende Teil der Anklage auf vermeintliche Vergehen vor 2007 beruht und der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hatte, dass die Listungen unter schwersten Verfahrensfehlern litten.

Das grundsätzliche Problem in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ist jedoch das Anklagekonstrukt an sich, aufgrund dessen es nicht mehr dem jeweiligen Strafgericht zu beurteilen und zu überprüfen obliegt, ob es sich bei einer Organisation tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt. Diese Entscheidung soll vielmehr durch die grund‐ und menschenrechtlich höchst fragwürdige Aufnahme der Organisation auf die EU-Terrorliste vorweggenommen und somit einer effektiven, einem Strafverfahren angemessenen, gerichtlichen Kontrolle entzogen werden. Die EU‐Terrorliste wird durch ein Gremium des EU Rats, meist auf unhinterfragten Geheimdienstinformationen aus einem beantragenden Staat erstellt. Der Sonderermittler der EU, Dick Marty, sprach in Bezug auf eine Listung von einer zivilen Todesstrafe und einem rechtsstaatlichen Skandal unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung. Mit dem neuen Anklagekonstrukt soll demzufolge nach Einschätzung der Verteidigung und von Menschenrechtlern ein neues Mittel der Kriminalisierung unliebsamer politisch Tätiger Menschen erprobt werden.

Das mündliche Verfahren der großen Kammer vor dem EuGH in Luxemburg findet am 12. Mai 2010 ab 9.30 Uhr statt.

Für Rückfragen steht Ihnen jederzeit gerne unser Öffentlichkeitsreferent Martin Dolzer unter der Tel.Nr.: 0049-176 207 05 646 zur Verfügung.

EU-Terrorlisten: Presseerklärung des RAV

EU-Terrorlisten: Mündliche Verhandlung am 12. Mai 2010 am Europäischen Gerichtshof über eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Gültigkeit der EU-Terrorlisten

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Frage, ob die Aufnahme einer Organisation in die EU-Terrorliste (hier der DHKP-C) wirksam ist und Grundlage nationaler Strafverfolgung sein kann, wenn die Organisation selbst keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, aber deren Listung unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist.

Hier gibt es die Presseerklärng des RAV als PDF zum Download

Der Fall:
Vor dem OLG Düsseldorf findet seit März diesen Jahres ein Verfahren gegen eine Frau und zwei Männer statt, denen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der DHKP-C, vorgeworfen wird (§ 129b StGB). Darüber hinaus werden sie beschuldigt, Spendenkampagnen für die DHKP-C durchgeführt und Erlöse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen der Organisation zur Verfügung gestellt zu haben. Hierin sieht die Bundesanwaltschaft (BAW) einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer „einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“.

Diese kaum verständliche strafrechtliche Blankettvorschrift verweist auf die sog. EU-Terrorliste. Die auf der Grundlage einer EG-Verordnung (2580/2001) eingeführte und vom Rat der EU erstellte Liste bezeichnet Gruppen und Einzelpersonen, die als „terroristisch“ eingestuft werden und deren Vermögen eingefroren wird. Ihnen dürfen als Folge der EG-Verordnung 2580/2001 weder direkt noch indirekt Gelder oder Vermögenswerte zugeleitet werden. Aufgrund der so genannten doppelten Verweisung in § 34 Abs. 4 AWG wurden die EG-Verordnung sowie die Listen als solche in das nationale Strafrecht inkorporiert. Zu den gelisteten Organisationen zählt u.a. auch die DHKP-C.

Rechtlicher Hintergrund
Die EU-Terrorliste und das Prozedere zur Listung sind seit ihrer Einführung Gegenstand massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen, da eine Listung ohne ausreichende Begründung und Beweise sowie unter Missachtung grundlegender Verteidigungsrechte der Betroffenen erfolgt und ein effektiver Rechtsschutz nicht vorgesehen ist. Entsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof erster Instanz (EuG) bereits in mehreren Verfahren die Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Listung hinsichtlich klagender Gruppen und Einzelpersonen festgestellt. Die Listung der DHKP-C beruht auf den gleichen Mängeln. Allerdings ist die Organisation bislang nicht gegen ihre Aufnahme in die EU-Terrorliste rechtlich vorgegangen.

Das nun zur Entscheidung anstehenden Verfahren gibt dem EuGH die Gelegenheit zu einer grundlegenden Klarstellung: Hierzu erklärt Rechtsanwalt Carsten Gericke, Geschäftsführer des RAV:

„Die Listung von Organisationen, die unstrittig unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist, ist als nichtig zu klären. Sie kann keinesfalls eine Grundlage nationaler Strafverfolgung bilden. Andernfalls droht eine weitere Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien durch die europäische Hintertür.“

Die mündliche Verhandlung findet am 12. Mai 2010 um 9.30 Uhr am EuGH (Rue du Fort Niedergrünwald, Luxemburg-Kirchberg) statt.

Veranstaltung: 18. März – internationaler Tag der politischen Gefangenen

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Eine Veranstaltung der Roten Hilfe Hamburg
Dienstag, 23.03.2010, 19.30 Uhr
ACHTUNG: DER VERANSTALTUNGSORT WURDE GEÄNDERT – DIE VERANSTALTUNG FINDET STATT IM SKORBUT, HOPFENSTR. 34

Den Flyer zum Download als .pdf gibt es HIER

Am 18. März 1871 übernahm mit der Ausrufung der Pariser Commune erstmals in der Geschichte die Arbeiter_innenklasse die politische Macht. Knapp 70 Tage konnte sich die Pariser Commune gegen die bürgerliche französische Armee und den preußischen Belagerungsring behaupten und zeigen, daß das Proletariat seine Angelegenheiten auch ohne eine bürgerliche Herrschaft sehr gut regeln kann. Am 21. Mai 1871 begann die militärische Niederschlagung der Pariser Commune, gipfelnd in eine wahre Blutwoche des bürgerlichen Terrors: Über 30.000 Männer, Frauen und Kinder wurden als Sympathisant_innen oder Teilnehmer_innen der Commune per Massenexekutionen hingerichtet, mehr als 40.000 Menschen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt und in Strafkolonien deportiert.

Die Internationale Roten Hilfe (IRH) führte 1923 in Erinnerung an die Pariser Erhebung und deren grausame Niederschlagung den Internationalen Tag der Politischen Gefangenen ein, der jedes Jahr am 18. März begangen wurde. Nach der Zerschlagung der Arbeiter_innenbewegung in Deutschland durch den Faschismus geriet dieser Gedenktag weitgehend in Vergessenheit. Seit 1996 wird der Tag jedoch wieder jedes Jahr u.a. von der Roten Hilfe begangen, um an die politischen Gefangenen aus linken Bewegungen zu erinnern, die wegen ihrer politischen Gesinnung verurteilt wurden und teils seit vielen Jahren und Jahrzehnten in Knästen oder Todestrakten (wie z.B. Mumia Abu-Jamal) eingesperrt sind. Der Tag soll an unsere politischen Gefangenen erinnern und zur Unterstützung für die Inhaftierten beitragen.

Unsere Veranstaltung soll eingangs die Geschichte der Pariser Commune beleuchten und die Tradition des 18. März in Deutschland aufzeigen. Eingeladen haben wir als Referenten Jan Steyer von der Roten Hilfe.

Pressemitteilung: De facto Gewerkschaftsverbot gegen die FAU

bewegungsfreiheit_bild_300.jpgAm 16. Februar bestätigte das Landesarbeitsgericht Berlin die Entscheidung vom Oktober 2009, durch die der Boykottaufruf der Freien ArbeiterInnen-Union (FAU) Berlin gegen das Kino „Babylon“ verboten worden war. Es handelte sich dabei um eine Aktion im Rahmen des Arbeitskampfes der Beschäftigten des „Babylon“ für einen eigenen Haustarifvertrag, der nun seit etwa einem Jahr andauert.
Der Geschäftsführer der „Neue Babylon Berlin GmbH“, Timothy Großmann, hatte sich jedoch geweigert, Verhandlungen mit der FAU zu führen, weil „Anarchisten keine Verhandlungspartner sind“.

Das Gericht berief sich in der Entscheidung darauf, dass die FAU keine tariffähige Gewerkschaft sei, da sie bislang weder einen Tarifvertrag abgeschlossen noch ihre Tariffähigkeit gerichtlich habe feststellen lassen. Der organisierte Arbeitskampf der Beschäftigten für einen Tarifvertrag wird also mit der Begründung behindert, sie hätten noch keinen Tarifvertrag vereinbart.

De facto wird damit die Möglichkeit genommen, sich gegen akute Missstände und für verbesserte Arbeitsbedingungen einzusetzen. Anders als in den meisten anderen Ländern, in denen gewerkschaftliche Betätigung nicht prinzipiell verboten ist, sieht das deutsche Recht kleine, schlagkräftige Gewerkschaften nicht vor, wie das Gericht in der Begründung ausführte.

Mit der Entscheidung wird das Recht von Arbeiterinnen und Arbeitern auf selbstorganisierten Arbeitskampf eingeschränkt. Die Rote Hilfe e.V. protestiert gegen diese staatsrepressive Entscheidung und unterstützt ausdrücklich den Appell „Für die Verteidigung des Koalitionsrechts – Aufhebung des Verbots gewerkschaftlicher Betätigung für die FAU Berlin“.

Als strömungsübergreifende linke Antirepressionsorganisation solidarisiert sich die Rote Hilfe e. V. mit den Betroffenen!

Mathias Krause für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V.