Wir dokumentieren im folgenden ein rechtskräftiges Verwaltungsgerichtsurteil,
das die Ausweisung und die fünfjährige Wiedereinreisesperre für einen
nicht-deutschen Genossen aufgehoben hat. Nachdem er als No-G20-Aktivist
über vier Monate in U-Haft saß und dann in allen Anklagepunkten freigesprochen
wurde, traten die Abschiebebehörden auf den Plan:
Die Ausländerbehörde hatte behauptet, er habe zwar keine Straftat
begangen aber er „habe durch sein Verhalten gegen die öffentliche
Ordnung verstoßen“ weshalb „generalpräventives und spezialpäventives
Interesse“ bestehe. Es sei deutlich zu machen, dass „ein Aufenthalt in
einer Auseinandersetzungszone, in die man offensichtlich nicht zufällig
hineingeraten sei und dies auch noch vermummt, nicht toleriert werde.“
Das Gericht sah dies deutlich anders. Aus dem schönen Urteil des
Verwaltungsgerichts:
„[er] hat nicht gegen ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den
jeweiligen herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als
unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens
angesehen wird, verstoße, indem er sich am 08.07.2017 in einem Gebiet
aufgehalten hat, in dem es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten
gegenüber Vollstreckungsbeamten kam, wobei er sein Gesicht mit einem
Tuch bedeckt hat. Die (teilweise) Gesichtsbedeckung durch ein Tuch
außerhalb einer Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG
stellt weder eine Straftat noch eine Ortungswidrigkeit dar. Sie stellt
auch kein Verhalten dar, dass nach den herrschenden sozialen und
ethischen Anschauungen in Deutschland als verwerflich oder nicht
hinnehmbar angesehen wird.
Im Zusammenhang mit dem G-20-Gipfel, welcher Anlass der Reise
des Klägers nach Hamburg war, kann in einer teilweisen
Gesichtsbedeckung – insbesondere im Zusammenhang mit weiterer
„szenetypischer“ Kleidung – (auch) abseits von Versammlungen die
Bekundung einer fundamental oppositionellen Haltung zu der „Politik“
gesehen werden, welche durch den G20-Gipfel repräsentiert und
symbolisiert und von verschiedenen Personengruppen für Kriege, soziale
Ungerechtigkeit, Umweltverschmutzung und sonstige Unzuträglichkeiten der
Weltlage verantwortlich gemacht wird. Das ist ohne weiteres legitim
(vgl.VG Hamburg, Urt.v. 05.06.2018, 17 K 1823/18, juris, Rn. 52).
Allein eine teilweise Gesichtsbedeckung stellt auch kein Indiz für eine
unfriedliche oder gewalttätige Einstellung dar und kann auch nicht als
Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten gesehen werden, zumal keine hinreichenden
Erkenntnisse bzw. Feststellungen dazu vorliegen, dass der Kläger mit den
in seiner Umgebung am Abend der 08.07.2017 stattgefundenen Straftaten
sympathisiert hat oder damals mit Personen unterwegs war, die Straftaten
begangen haben oder solche, sei es auch nur psychologisch, unterstützt
haben“