Am 03.05.2016 hat vor dem Oberlandesgericht Hamburg der Prozess gegen Bedrettin Kavak wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ gem. § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB begonnen. Ihm wird vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein.
Das Gericht hat die Beiordnung und Kostenübernahme eine_r zweiten Verteidiger_in abgelehnt.
Ihr könnt Bedrettin unterstützen, indem ihr zum Prozess kommt, und/oder Geld spendet, um die Finanzierung eine_r zweiten Verteidiger_in zu ermöglichen.
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Rote Hilfe e.V. OG Hamburg
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Prozessbeginn 129b – Verfahren gegen Bedrettin Kavak wegen angeblicher Mitgliedschaft in der PKK
Kommt alle zum Prozess – Spenden für Verteidigung benötigt
Am 03.05.2016 hat vor dem Oberlandesgericht Hamburg der Prozess gegen Bedrettin Kavak wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ gem. § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB begonnen. Ihm wird vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein.
Grundlage dieses Verfahrens gegen Bedrettin wie auch die gegen verschiedene weitere kurdische AktivistInnen, die sich derzeit in Haft befinden, ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010, mit dem er entschieden hat, dass die PKK nicht mehr als kriminelle Vereinigung im Inland, sondern nunmehr als terroristische Vereinigung im Ausland nach § 129b Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sei.
Die praktische Folge dieser Entscheidung ist, dass es vor Gericht nun nicht mehr darum geht, ob die Aktivisten oder die PKK in Deutschland in irgendeiner Weise eine Straftat begangen haben, sondern nur noch darum, ob das Handeln der PKK in der Türkei als terroristisch anzusehen ist und die angeklagte Person durch ihr Handeln hier als Mitglied oder Unterstützer der PKK anzusehen ist.
Deshalb wird Bedrettin selbst, wie auch den vor anderen Gerichten angeklagten kurdischen Aktivisten, keine begangene Straftat vorgeworfen, sondern lediglich allgemeine politische Aktivitäten, wie die Organisierung angemeldeter Demonstrationen, das Schlichten von Konflikten in der kurdischen Community oder die Mithilfe an Wahlkampfveranstaltungen für die legale kurdische Partei HDP. Bedrettin Kavak war schon mehr als 20 Jahre in der Türkei inhaftiert. Er wurde unter anderem im berüchtigten Gefängnis von Diyarbakir mehrere Jahre gefoltert.
Bei diesen Verfahren geht es nicht um die Verfolgung von Straftaten, sondern um Innen- und vor allem auch Außenpolitik mittels des Strafrechts.
Das zeigt sich besonders an zwei Dingen.
1. Die Verfolgung einer Organisation nach § 129b ist nur möglich ist, wenn das Bundesministerium der Justiz, wie auch bei dem derzeit hochumstrittenen § 103 StGB, die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
2. Von der Logik des § 129b hängt die Frage, ob jemand bestraft wird oder nicht, davon ab, ob der Widerstand der PKK gegen systematische Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen gegen die kurdische Bevölkerung legitim ist. Eine Organisation kann eigentlich nicht als terroristisch angesehen werden, wenn ihre Handlungen als vom Kriegsvölkerrecht gedeckt anzusehen sind. Das wäre bei der PKK der Fall, wenn sie sich auf das in den 70iger Jahren zustande gekommene Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen berufen kann, das damals in Folge der Aufstände gegen Kolonialismus in Afrika oder auch den Widerstand des ANC in Südafrika entstanden ist. Nach diesem Protokoll werden Konfliktparteien in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten staatlichen Armeen gleichgestellt, d.h. sie können sich auf das sog. Kombatantenprivileg berufen (haben also das Recht bewaffnete Kräfte zu töten), wenn Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen.
Der Bundesgerichtshofs hat dies im Jahr 2013 pauschal verneint, da es sich bei dem Vorgehen des türkischen Staates nicht um Rassismus bzw. Apartheid wie in Südafrika handele und Kurdistan auch keine Kolonie sei, sondern ein Ergebnis der Vereinbarung der Siegermächte des 1. Weltkrieges.
Durch eine derartige kurzsichtige und ahistorische Interpretation versuchen die Gerichte die Verfahren gegen die kurdischen Aktivisten zu „kurzen“ Prozessen zu machen, indem sie davon ausgehen, den jeweiligen Aktivisten müsse nur noch die Mitgliedschaft nachgewiesen werden,wofür dann ganz legale Tätigkeiten als ausreichend angesehen werden.
Auch das Oberlandesgericht Hamburg ist der Ansicht, dass das Verfahren aufgrund der Entscheidung des BGH nun derartig einfach sei, dass dem Angeklagten auch ein Verteidiger genüge. Es hat daher die Beiordnung eines zweiten Verteidigers, und damit auch dessen Bezahlung, abgelehnt, obwohl ein_e zweite_r Verteidiger_in bei Verfahren vor dem OLG in der Vergangenheit immer Standard war.
Eine derartige Beschränkung der Verteidigung, wohl auch mit dem Ziel, die Kriegsverbrechen, die die Türkei seit mehr als einem halbem Jahr im Südosten der Türkei begeht, aus dem Prozess herauszuhalten, dürfen wir nicht hinnehmen.
Deshalb: Lasst den Genossen nicht allein, kommt zum Prozess und spendet für die Finanzierung des 2. Verteidigers auf das unten angegebenen Konto der Roten Hilfe
mit dem Stichwort „Verteidigerkosten“.
Spendenkonto:
Rote Hilfe e.V. OG Hamburg
Stichwort „Verteidigerkosten“
IBAN: DE06200100200084610203
BIC: PBNKDEFF
Die bisher angesetzten Prozesstermine sind:
jeweils 09 Uhr, voraussichtlich in Saal 237 oder 288 des Strafjustigebäudes,
Sievekingplatz 3.
Dienstag, 10. Mai 2016
Mittwoch, 11. Mai 2016
Dienstag, 17. Mai 2016
Mittwoch, 18. Mai 2016
Montag, 23. Mai 2016
Dienstag, 24. Mai 2016
Dienstag, 31. Mai 2016
Dienstag, 07. Juni 2016
Dienstag, 14. Juni 2016
Dienstag 21. Juni 2016