Immer wieder werden Bußgelder wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Coronamaßnahmen bzw. Eindämmungsverordnung verhängt. Dies betrifft häufig linke Aktivist*innen, vor allem im Rahmen von Demonstrationen, Versammlungen und sonstigen politischen Betätigungen.
Im folgenden Text beantworten wir immer wieder auftauchende Fragen zum Thema Ordnungswidrigkeiten und zu den Möglichkeiten des Umgangs damit.
Den meisten Fällen von Ordnungswidrigkeiten geht eine Begegnung mit Polizist*innen bei einer Kundgebung, Demonstration oder ähnlichem voraus. Polizist*innen behaupten, dass der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten wird, bzw. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz vorlägen und nehmen die Personalien der Betroffenen auf.
Die Zahlungsaufforderungen werden dann per Post von der zuständigen Rechnungsstelle zugestellt. Standardmäßig handelt es sich um Bußgelder in Höhe von 150,- € plus Verwaltungsgebühr.
Zunächst mal gibt es keine weitere Alternative dazu, das Bußgeld zu zahlen oder dagegen Widerspruch einzulegen. Wird nicht auf die Zahlungsaufforderung reagiert, gilt diese automatisch als akzeptiert und es besteht entsprechend die Verpflichtung das Bußgeld zu zahlen.
Bei einem Widerspruch gegen den Bescheid geht das ganze ans Gericht und müsste theoretisch dort verhandelt werden. Es ist natürlich schwer abzusehen, ob das wirklich passiert. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass es wegen Geringfügigkeit gar nicht erst zu einer Verhandlung kommt und entsprechend eingestellt wird. Es kann sein, dass Gerichte tatsächlich Besseres zu tun haben, als Bußgeldbescheide über 150,- € zu verhandeln und wir wissen von einzelnen Fällen, in denen nach Widerspruch eingestellt wurde. Mittlerweile haben wir aber auch von einigen Fällen mitbekommen, bei denen nach Widerspruch eine Gerichtsverhandlung angesetzt wurde.
Wenn verhandelt wird, ist nicht wirklich absehbar, ob das Gericht den Bescheid bestätigt oder abbügelt. Beides ist theoretisch möglich. Schlimmstenfalls bestätigt das Gericht die Ordnungswidrigkeit und damit das Bußgeld und es kommen Gerichtskosten hinzu (das ist aber nicht die Welt). Bestenfalls wird das ganze fallen gelassen.
Falls ein Widerspruch eingelegt wird, geht das formlos und auch ohne Begründung. Achtet trotzdem dringend auf die üblichen Formalien wie Absender, Datum, Aktenzeichen und Unterschrift. Es ist sicherlich sinnvoll den Widerspruch per Einschreiben an die Bußgeldstelle zu schicken. So wird abgesichert, dass der Brief ankommt.
Es kann sein, dass darauf eine Aufforderung folgt, den Widerspruch zu begründen. Darauf solltet ihr nicht reagieren, um nicht ins Argumentieren zu kommen. Darauf könnte sich ein Gericht in einer anschließenden Verhandlung beziehen, bzw. ihr lauft Gefahr, nicht notwendige Informationen zu liefern.
Hier gelten aus unserer Perspektive die Grundsätze der Aussageverweigerung.
Den Widerspruch nicht zu begründen verschlechtert eure Situation nicht.
Es ist möglich bei Bußgeldbescheiden Unterstützungsanträge bei der Roten Hilfe zu stellen, so fern der vermeintliche Verstoß im Kontext einer politischen Betätigung stattgefunden hat.
Informationen zum Stellen von Unterstützungsanträgen
Solltet ihr weitere Fragen dazu haben, meldet euch gerne bei uns.