EA zur Demo am 1. Mai in Wilhelmsburg

Wir dokumentieren ein Statement vom Ermittlungsausschuss Hamburg zur Demonstration „Verboten gut – Anarchismus in die Offensive“:

Die Demonstration „Verboten gut – Anarchismus in die Offensive“ am 1. Mai 2022 in Hamburg Wilhelmsburg startete gegen 18:45 verspätet, weil viele der Teilnehmer*innen im Bahnhof Wilhelmsburg in einer rechtswidrigen Vorkontrolle festgehalten wurden. Der ungehinderte Zugang zur Versammlung wurde ihnen von der Polizei Hamburg verwehrt. Umstehenden Personen wurde als „Grund“ für den Übergriff lediglich „auffälliges Aussehen“ genannt . Es wurden Taschen durchsucht, deren Inhalt auf dem Boden ausgebreitet und, genau wie die Betroffenen, komplett abgefilmt. Demonstrantinnen wurden zwar von Polizistinnen durchsucht, dies fand aber nicht in geschütztem Rahmen, sondern in einem Kreis aus herummackernden Polizist*innen statt.

Der Zugang zu Demonstrationen muss auch in Hamburg ohne Einschüchterung und Gewalt gegen die Teilnehmer*innen jederzeit möglich sein!

Bereits nach 500 Metern wurde die Demonstration gestoppt. Eine angemeldete Schirmchoreographie passte den Polizist*innen vor Ort nicht. Nachdem die Demonstration sich darauf einließ, die Schirme herunter zu nehmen, kamen weitere Schikanen, die darin gipfelten, dass alle Transparente lediglich auf Hüfthöhe getragen werden sollten. Dass sie so kaum lesbar sind und die politische Botschaft unkenntlich gemacht wird, war sicherlich einkalkuliert.
Gleichzeitig kündigte die Polizei an, ab diesem Zeitpunkt (mittlerweile war es 19:45) die Demo permanent abzufilmen.

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Zum Umgang mit Bußgeldbescheiden – Verstöße gegen Coronamaßnahmen bzw. Eindämmungsverordnung

Immer wieder werden Bußgelder wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Coronamaßnahmen bzw. Eindämmungsverordnung verhängt. Dies betrifft häufig linke Aktivist*innen, vor allem im Rahmen von Demonstrationen, Versammlungen und sonstigen politischen Betätigungen.
Im folgenden Text beantworten wir immer wieder auftauchende Fragen zum Thema Ordnungswidrigkeiten und zu den Möglichkeiten des Umgangs damit.

Den meisten Fällen von Ordnungswidrigkeiten geht eine Begegnung mit Polizist*innen bei einer Kundgebung, Demonstration oder ähnlichem voraus. Polizist*innen behaupten, dass der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten wird, bzw. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz vorlägen und nehmen die Personalien der Betroffenen auf.
Die Zahlungsaufforderungen werden dann per Post von der zuständigen Rechnungsstelle zugestellt. Standardmäßig handelt es sich um Bußgelder in Höhe von 150,- € plus Verwaltungsgebühr.

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Corona-Krise = Krise der Versammlungsfreiheit

Krisengewinnerin Polizei

Es gab schon mal bessere Zeiten – auch für die Versammlungsfreiheit. Auch wenn derzeit viele der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Regelwerke gelockert werden, bleibt die Versammlungsfreiheit weiter zahlreichen Beschränkungen unterlegen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit war nun auch schon vor Corona bei den zuständigen Behörden in keinen guten Händen, seit den Einführungen der Beschränkungen im öffentlichen Leben Mitte März haben die Versammlungsbehörden aber das Grundrecht mit Füßen getreten. Versammlungsanmeldungen wurden pauschal verboten, in einigen Fällen wurden mit Verweis auf das generelle Versammlungsverbot noch nicht mal mehr entsprechende formale Ablehnungsbescheide erlassen. Erst nachdem verwaltungsgerichtliche Entscheidungen diese rigorose Praxis für rechtswidrig erklärten, waren Versammlungen – wenn auch unter strengen, bisweilen absurden Auflagen – wieder möglich.

Damit es kein Missverständnis gibt: Wenn wir auch gegenüber der Politik und noch mehr gegenüber den staatlichen Repressionsorganen auch in Pandemiezeiten ein „gesundes“ Misstrauen nicht aufgeben werden, halten wir grundsätzlich die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für richtig. Aufgrund der Neuartigkeit des Virus, der Gefahren eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie den bisher nicht abschließend einzuschätzenden Gefahren für Risikogruppen waren Beschränkungen des öffentlichen Lebens, Abstandsregel und eine Mundschutzpflicht richtig und wichtig. Wenn aber in diesem Zusammenhang z.B. Baumarktbesuche zu keinem Zeitpunkt infragestanden, das Grundrecht wie die Versammlungsfreiheit aber faktisch ohne jede Güterabwägung und Prüfungen der Verhältnismäßigkeit außer Kraft gesetzt wurde, muss das scharfen Widerspruch herausfordern. Und so wie nach der Corona-Pandemie darüber diskutiert werden muss, inwieweit auch die neoliberale Deregulierung des z.B. Gesundheitssystems überhaupt erst die Gefahren mit geschaffen hat, muss auch darüber eine Auseinandersetzung geführt werden, wie es widerspruchslos zu einer vorrübergehenden Abschaffung der Versammlungsfreiheit kommen konnte. Denn Grundrechte sollen schließlich genau dafür stehen, dass gerade in Krisenzeiten elementare Freiheitsrechte eben nicht zur Disposition stehen dürfen!

Demonstrieren schwer gemacht… und teuer

In Hamburg wurden seit Mitte März zunächst mehrere Allgemeinverfügungen erlassen, die Anfang April weitgehend durch die „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (EindämmungsVO) ersetzt wurden. Beide Verordnungen verboten Versammlungen generell und sahen lediglich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor. Während zu normalen Zeiten Versammlungen zwar bei der Versammlungsbehörde angemeldet, nicht aber genehmigt werden müssen und nur in Ausnahmefällen verboten werden dürfen, war es bis Ende Juni genau andersrum: Versammlungen waren komplett verboten und konnten nur in Ausnahmefällen von der Versammlungsbehörde erlaubt werden. Im Zuge der Lockerungen ist nun seit Anfang Juni vorgesehen, dass Versammlungen unter freien Himmel bis zu 1000 Personen erlaubt sind, aber angemeldet werden müssen und mit infektionsschutzrechtlichen Auflagen versehen werden (können) und Versammlungen über 1000 Personen verboten bleiben und eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss.

Nach wie vor sieht die EindämmungsVO zudem vor, dass Verstöße gegen einige der Regelungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Parallel zur EindämmungsVO wurde ein Bußgeldkatalog geschaffen, der die Bußgeldhöhe für die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten bestimmt. Im Hinblick auf Versammlungen ist dort geregelt, dass die Nichtbeachtung eines Versammlungsverbotes für Teilnehmer_innen an der Versammlung mit einem Bußgeld in Höhe von 150€ geahndet wird. Ebenfalls 150€ drohen den Teilnehmer_innen, wenn sie Hygienevorgaben bei der Versammlung nicht einhalten, oder sich nach der Auflösung der Versammlung nicht sofort entfernen. Für die Veranstalter_innen der verbotenen Versammlung werden sogar 1000€ fällig.

An diesen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit hält der Senat auch weiter fest, obwohl in den letzten Wochen zahlreiche andere Beschränkungen aufgehoben werden. Während man also in Hamburg wieder nahezu ungestört dem kapitalistischen Konsum nachgehen kann, bleibt eine Demo gegen eben diese Logiken stark eingeschränkt bzw. verboten.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die derzeitige Polizeipraxis bei vermeintlichen Verstößen gegen die EindämmungsVO bei Versammlungen ziemlich rigoros und willkürlich ist. So wurden zum Beispiel zwei Menschen mit Protestplakat in der Hand kurzerhand zur ungenehmigten Versammlung deklariert und mit einem Bußgeld belegt und Personen, die sich im räumlichen Umfeld einer genehmigten Versammlung aufhielten, die bereits ihre Teilnehmer_innen-Höchstzahl erreicht hatte, wurden ebenfalls zur Kasse gebeten. Spontanversammlungen wurden generell nicht zugelassen. Mit diesen im Ordnungswidrigkeitsverfahren angesiedelten Bußgeldsanktionen werden dabei Regelungen des Versammlungsrechts kurzerhand durch die Hintertür gekippt.

Bußgeldbescheid – Was tun?

Wenn Ihr einen Bußgeldbescheid erhalten habt, weil die Cops Euch vorwerfen, dass Ihr gegen das Versammlungsverbot oder Hygienevorschriften verstoßen habt, habt Ihr verschiedene Möglichkeiten damit umzugehen. Ihr könnt aber gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides Einspruch einlegen. Am besten macht Ihr das mit einem formlosen Widerspruch, d.h. Ihr schreibt einen Satz wie „hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein“. Wir raten davon ab, diesen weiter zu begründen. Schickt den Einspruch am besten per Einschreiben, da er sonst auch mal auf dem Postweg „verschwindet“.

Sofern die Behörde allerdings an der Ordnungswidrigkeit festhält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem das Gericht über das Bußgeld entscheidet. Der Einspruch kann bis zu dem Termin des Gerichtsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden, dann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Es kann sein, dass Ihr auch nach Einreichung zu einer Begründung des Einspruchs aufgefordert werdet. Darauf müsst Ihr nicht weiter eingehen, denn Ihr seid zu einer Begründung nicht verpflichtet. Wie auch bei Strafverfahren, raten wir Euch dazu, keine Aussagen zu machen, also hier keine Begründung abzugeben. Ob und wann ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Klar ist aber, dass Ihr mit dem Einlegen eines Einspruchs ein Kostenrisiko eingeht, da in diesem Fall Verwaltungs- und möglicherweise auch Gerichtskosten auf Euch zu kommen können. Leider ist es auch so, dass Ihr ohne anwaltliche Unterstützung vermutlich keine Aussicht auf Erfolg haben werdet, so dass Ihr auch – sofern Ihr abschließend dazu verdonnert werdet, dass Bußgeld zu bezahlen – auch die Anwält_innen-Kosten tragen müsst. Ob sich dieses Kostenrisiko für Euch lohnt, weil es z.B. politisch sinnvoll sein kann, auch per Einspruch gegen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit vorzugehen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn Ihr diesbezüglich Fragen oder Beratungsbedarf habt, meldet Euch bei der Roten Hilfe.

Sofern Ihr einen Bußgeldbescheid wegen einer vermeintlich illegalen Versammlung oder aufgrund von anderen politischen Aktionen erhaltet, könnt Ihr unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag bei der Roten Hilfe auf finanzielle Unterstützung stellen. Da aber aufgrund der Satzung der Roten Hilfe nicht pauschal jedes Ordnungswidrigkeitsverfahren unterstützt werden kann, müssen wir jeweils Euren Einzelfall prüfen. Wie Ihr einen Unterstützungsantrag stellt, findet Ihr unter dem Reiter „Kontakt“ > „Unterstützungsantrag stellen“.