§129b-Urteile im TKP/ML-Prozess

Heute endete nach über vier Jahren der TKP/ML-Prozess vor dem Münchner Oberlandesgericht mit drakonischen Strafen. Zehn Kommunist*innen waren angeklagt, aktive Mitglieder der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten zu sein.

Die höchste Strafe erhielt der als „Rädelsführer in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ angeklagte Müslüm Elma mit sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Die anderen neun Aktivist*innen wurden zu Haftstrafen zwischen viereinhalb Jahren und zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Auslieferungshaft, die Deniz Pektaş, Sami Solmaz und Seyit Ali Uğur erlitten haben, werden zu hundert Prozent auf die Haftstrafe angerechnet. Die Angeklagten müssen außerdem die Kosten des Verfahrens und Auslagen tragen.

Angesichts der Höhe der Strafe ist nach wie vor bemerkenswert, dass die TKP/ML weder in der BRD noch in irgendeinem anderen Land außer der Türkei verboten ist oder auf einer der sogenannten „Terrorlisten“ steht. Zudem werden den Angeklagten keine konkreten strafbaren Handlungen angelastet.

Um die Verfolgung der Aktivist*innen überhaupt zu ermöglichen, musste das Justizministerium eine eigene Verfolgungsermächtigung ausstellen, die eine Kriminalisierung nach Paragraf 129b zulässt.

Die betroffenen Genoss*innen waren bereits im April 2015 im Rahmen einer internationalen Razzia verhaftet worden. Jahrelang saßen sie unter verschärften Bedingungen und teilweise in Isolationshaft in Untersuchungsgefängnissen. Der Hauptangeklagte Müslüm Elma ist damit bereits seit über fünf Jahren inhaftiert.

„Damit wird ein weiteres Mal negative Rechtsgeschichte geschrieben. Dieser gesamte Prozess und die Urteile sind Ausdruck einer politischen Gesinnungsjustiz, die sich für Nichts zu schade ist, wenn es darum geht, linke Aktivist*innen zu verfolgen und Ankaras Wünsche zu erfüllen.“, erklärt Anja Sommerfeld, Mitglied im Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. „Den Verurteilten gilt unsere Solidarität. Wir fordern weiterhin ihre unverzügliche Freilassung.“

vspace=

Corona-Krise = Krise der Versammlungsfreiheit

Krisengewinnerin Polizei

Es gab schon mal bessere Zeiten – auch für die Versammlungsfreiheit. Auch wenn derzeit viele der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Regelwerke gelockert werden, bleibt die Versammlungsfreiheit weiter zahlreichen Beschränkungen unterlegen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit war nun auch schon vor Corona bei den zuständigen Behörden in keinen guten Händen, seit den Einführungen der Beschränkungen im öffentlichen Leben Mitte März haben die Versammlungsbehörden aber das Grundrecht mit Füßen getreten. Versammlungsanmeldungen wurden pauschal verboten, in einigen Fällen wurden mit Verweis auf das generelle Versammlungsverbot noch nicht mal mehr entsprechende formale Ablehnungsbescheide erlassen. Erst nachdem verwaltungsgerichtliche Entscheidungen diese rigorose Praxis für rechtswidrig erklärten, waren Versammlungen – wenn auch unter strengen, bisweilen absurden Auflagen – wieder möglich.

Damit es kein Missverständnis gibt: Wenn wir auch gegenüber der Politik und noch mehr gegenüber den staatlichen Repressionsorganen auch in Pandemiezeiten ein „gesundes“ Misstrauen nicht aufgeben werden, halten wir grundsätzlich die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für richtig. Aufgrund der Neuartigkeit des Virus, der Gefahren eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie den bisher nicht abschließend einzuschätzenden Gefahren für Risikogruppen waren Beschränkungen des öffentlichen Lebens, Abstandsregel und eine Mundschutzpflicht richtig und wichtig. Wenn aber in diesem Zusammenhang z.B. Baumarktbesuche zu keinem Zeitpunkt infragestanden, das Grundrecht wie die Versammlungsfreiheit aber faktisch ohne jede Güterabwägung und Prüfungen der Verhältnismäßigkeit außer Kraft gesetzt wurde, muss das scharfen Widerspruch herausfordern. Und so wie nach der Corona-Pandemie darüber diskutiert werden muss, inwieweit auch die neoliberale Deregulierung des z.B. Gesundheitssystems überhaupt erst die Gefahren mit geschaffen hat, muss auch darüber eine Auseinandersetzung geführt werden, wie es widerspruchslos zu einer vorrübergehenden Abschaffung der Versammlungsfreiheit kommen konnte. Denn Grundrechte sollen schließlich genau dafür stehen, dass gerade in Krisenzeiten elementare Freiheitsrechte eben nicht zur Disposition stehen dürfen!

Demonstrieren schwer gemacht… und teuer

In Hamburg wurden seit Mitte März zunächst mehrere Allgemeinverfügungen erlassen, die Anfang April weitgehend durch die „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (EindämmungsVO) ersetzt wurden. Beide Verordnungen verboten Versammlungen generell und sahen lediglich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor. Während zu normalen Zeiten Versammlungen zwar bei der Versammlungsbehörde angemeldet, nicht aber genehmigt werden müssen und nur in Ausnahmefällen verboten werden dürfen, war es bis Ende Juni genau andersrum: Versammlungen waren komplett verboten und konnten nur in Ausnahmefällen von der Versammlungsbehörde erlaubt werden. Im Zuge der Lockerungen ist nun seit Anfang Juni vorgesehen, dass Versammlungen unter freien Himmel bis zu 1000 Personen erlaubt sind, aber angemeldet werden müssen und mit infektionsschutzrechtlichen Auflagen versehen werden (können) und Versammlungen über 1000 Personen verboten bleiben und eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss.

Nach wie vor sieht die EindämmungsVO zudem vor, dass Verstöße gegen einige der Regelungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Parallel zur EindämmungsVO wurde ein Bußgeldkatalog geschaffen, der die Bußgeldhöhe für die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten bestimmt. Im Hinblick auf Versammlungen ist dort geregelt, dass die Nichtbeachtung eines Versammlungsverbotes für Teilnehmer_innen an der Versammlung mit einem Bußgeld in Höhe von 150€ geahndet wird. Ebenfalls 150€ drohen den Teilnehmer_innen, wenn sie Hygienevorgaben bei der Versammlung nicht einhalten, oder sich nach der Auflösung der Versammlung nicht sofort entfernen. Für die Veranstalter_innen der verbotenen Versammlung werden sogar 1000€ fällig.

An diesen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit hält der Senat auch weiter fest, obwohl in den letzten Wochen zahlreiche andere Beschränkungen aufgehoben werden. Während man also in Hamburg wieder nahezu ungestört dem kapitalistischen Konsum nachgehen kann, bleibt eine Demo gegen eben diese Logiken stark eingeschränkt bzw. verboten.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die derzeitige Polizeipraxis bei vermeintlichen Verstößen gegen die EindämmungsVO bei Versammlungen ziemlich rigoros und willkürlich ist. So wurden zum Beispiel zwei Menschen mit Protestplakat in der Hand kurzerhand zur ungenehmigten Versammlung deklariert und mit einem Bußgeld belegt und Personen, die sich im räumlichen Umfeld einer genehmigten Versammlung aufhielten, die bereits ihre Teilnehmer_innen-Höchstzahl erreicht hatte, wurden ebenfalls zur Kasse gebeten. Spontanversammlungen wurden generell nicht zugelassen. Mit diesen im Ordnungswidrigkeitsverfahren angesiedelten Bußgeldsanktionen werden dabei Regelungen des Versammlungsrechts kurzerhand durch die Hintertür gekippt.

Bußgeldbescheid – Was tun?

Wenn Ihr einen Bußgeldbescheid erhalten habt, weil die Cops Euch vorwerfen, dass Ihr gegen das Versammlungsverbot oder Hygienevorschriften verstoßen habt, habt Ihr verschiedene Möglichkeiten damit umzugehen. Ihr könnt aber gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides Einspruch einlegen. Am besten macht Ihr das mit einem formlosen Widerspruch, d.h. Ihr schreibt einen Satz wie „hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein“. Wir raten davon ab, diesen weiter zu begründen. Schickt den Einspruch am besten per Einschreiben, da er sonst auch mal auf dem Postweg „verschwindet“.

Sofern die Behörde allerdings an der Ordnungswidrigkeit festhält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem das Gericht über das Bußgeld entscheidet. Der Einspruch kann bis zu dem Termin des Gerichtsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden, dann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Es kann sein, dass Ihr auch nach Einreichung zu einer Begründung des Einspruchs aufgefordert werdet. Darauf müsst Ihr nicht weiter eingehen, denn Ihr seid zu einer Begründung nicht verpflichtet. Wie auch bei Strafverfahren, raten wir Euch dazu, keine Aussagen zu machen, also hier keine Begründung abzugeben. Ob und wann ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Klar ist aber, dass Ihr mit dem Einlegen eines Einspruchs ein Kostenrisiko eingeht, da in diesem Fall Verwaltungs- und möglicherweise auch Gerichtskosten auf Euch zu kommen können. Leider ist es auch so, dass Ihr ohne anwaltliche Unterstützung vermutlich keine Aussicht auf Erfolg haben werdet, so dass Ihr auch – sofern Ihr abschließend dazu verdonnert werdet, dass Bußgeld zu bezahlen – auch die Anwält_innen-Kosten tragen müsst. Ob sich dieses Kostenrisiko für Euch lohnt, weil es z.B. politisch sinnvoll sein kann, auch per Einspruch gegen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit vorzugehen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn Ihr diesbezüglich Fragen oder Beratungsbedarf habt, meldet Euch bei der Roten Hilfe.

Sofern Ihr einen Bußgeldbescheid wegen einer vermeintlich illegalen Versammlung oder aufgrund von anderen politischen Aktionen erhaltet, könnt Ihr unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag bei der Roten Hilfe auf finanzielle Unterstützung stellen. Da aber aufgrund der Satzung der Roten Hilfe nicht pauschal jedes Ordnungswidrigkeitsverfahren unterstützt werden kann, müssen wir jeweils Euren Einzelfall prüfen. Wie Ihr einen Unterstützungsantrag stellt, findet Ihr unter dem Reiter „Kontakt“ > „Unterstützungsantrag stellen“.

„This is no justice, this is shit!“ – Das Urteil im Elbchaussee-Prozess

Am 10.07.2020 endete nach 1,5 Jahren Dauer der Prozess gegen fünf Angeklagte im Elbchaussee-Verfahren. Drei Jahre zuvor fand in Hamburg der G20-Gipfel statt, gegen den es vielfältige Proteste gab. Den Angeklagten wird vorgeworfen, im Rahmen von NoG20-Protesten am Elbchaussee-Aufzug teilgenommen zu haben. Obwohl den einzelnen Angeklagten keine konkreten Taten zugeordnet werden konnten, sollten sie nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft für alle Handlungen und entstandenen Schäden haftbar gemacht werden.
Vor dem Jugendgericht wurden zwei damals noch Jugendliche jeweils zu Arbeitsstunden, zwei weitere Angeklagte aus dem Rhein-Main-Gebiet zu Bewährungsstrafen und Loïc aus Frankreich zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.

Weiterlesen

Erklärung von Fabio zum Elbchaussee-Prozess

Wir dokumentieren eine Erklärung von Fabio zum Elbchaussee-Prozess

Solidarität für Loic und die anderen angeklagten Gefährten!

Vor drei Jahren sind mehrere zehntausend Frauen und Männer aus allen Ländern Europas in Hamburg auf die Straße gegangen, um gegen den G20-Gipfel zu demonstrieren, jeder mit seinen eigenen Mitteln, seinen eigenen Demonstrationsformen und seinen eigenen Empfindungen. Allen gemeinsam war die Überzeugung, dass der Gipfel Ausdruck einer Welt voller Ungerechtigkeit und Ausbeutung war.

Viele leiden weiterhin unter den Rachegelüsten der Staatsanwaltschaft.
Am 10. Juli dieses Jahres wird das Urteil in jenem Prozess gefällt, der wahrscheinlich der wichtigste der Prozesse gegen die Demonstranten ist.

Fünf Gefährten werden beschuldigt am Morgen des siebten Juli an der Demonstration auf der Elbchaussee teilgenommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft fordert für sie Strafen bis zu vier Jahren und neun Monaten Haft.

Am kommenden Freitag riskieren unsere Brüder und Freunde zurück ins Gefängnis geschickt zu werden.
Loic – vor allem er – wurde bereits ein Jahr und vier Monate in Untersuchungshaft gehalten.
Es werden ihnen keine besonderen Straftaten vorgeworfen, vielmehr seien sie „Teil“ einer Gruppe von Personen gewesen, die Straftaten begangen hätten.
Ihre Verurteilung würde den Weg freimachen für viele weitere Verurteilungen all jener, die beschließen, an einem Protest auch nur teilzunehmen; ein gefährlicher juristischer Präzedenzfall soll geschaffen werden, der sich an alle richtet, die für einen andere, eine bessere Welt zu kämpfen bereit sind.

Lasst uns alles tun, die Gefährten nicht allein zu lassen.

Unsere Solidarität gilt Loic und den anderen Angeklagten des Elbchausseeprozesses!

Euer Fabio

Politisches Exempel im Elbchaussee-Verfahren erwartet

Am 10. Juli 2020 wird im Elbchaussee-Prozess das Urteil verkündet – ein Prozess, in dem fünf junge Aktivisten drei Jahre nach den Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg mit hohen Haftstrafen überzogen werden sollen. Möglich wird die Verurteilung nur durch massive Rechtsbrüche, manipulierte Beweise und durch eine Anklage, die ein eindeutiges Urteil des Bundesgerichtshofs ignoriert.

Diese Anklage stellt ein Exempel der politischen Justiz dar und demonstriert in erster Linie den unbedingten Verfolgungswillen des deutschen Staates gegen diejenigen, die im Juli 2017 ihrem Protest gegen den G20 Ausdruck verliehen. Den fünf Aktivisten wird vorgeworfen, sich an einem militanten Demonstrationszug durch die Hamburger Elbchaussee beteiligt zu haben, in dessen Verlauf zahlreiche Autos und umliegende Geschäfte beschädigt wurden. Vier der Angeklagten werden allerdings keine konkreten strafbaren Handlungen zur Last gelegt, und auch die im fünften Fall vorgeworfenen Flaschenwürfe bilden keinen Anlass für einen eineinhalbjährigen Mammutprozess mit langer Untersuchungshaft.

Im Mittelpunkt der staatsanwaltlichen Argumentation steht die Konstruktion, dass alle Anwesenden gleichermaßen für alle Aktionen, die im Umfeld des Protestzugs stattfanden, verantwortlich sind, indem sie sich beim Loslaufen zur Begehung von Straftaten verabredet hätten. Damit berufen sich die Verfolgungsbehörden auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von Mai 2017, das im Fall von Hooligans das „ostentative Mitmarschieren“ als „psychische Beihilfe“ für die gewalttätigen Mitglieder der Gruppe einstufte. Dabei schloss der BGH jedoch explizit die Übertragung auf politische Demonstrationen aus, wohl wissend, dass mit der Anwendung auf politische Proteste das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einen herben Schlag bekommen würde.

Genau diesen Schlag aber führt die Staatsanwaltschaft im Elbchausse Verfahren aus und hält an der Anklage fest, obwohl die polizeiliche „SoKo Schwarzer Block“ kaum hilfreiche Beweise verschaffen konnte. Das belastende Videomaterial wurde in winzigen Ausschnitten und ohne Angabe von Quellen eingeführt, die Auswertung von Luftbildern zeigte zwar einen Protestzug, aber ließ keine Rückschlüsse auf eine etwaige Absprache und Planung im Vorfeld zu, und einige zentrale Ermittlungsergebnisse erwiesen sich im Prozess als reine Arbeitshypothesen, die Staatsschutzbeamt*innen auf Grundlage der Lektüre von Büchern wie „Autonome in Bewegung“ aufgestellt hatten. Als sich die schriftlich festgehaltenen Aussagen der vernommenen Passant*innen bei ihrem Auftritt als Zeug*innen im Prozess als frei erfunden oder von den Beamt*innen verfälscht niedergeschrieben erwiesen, stellte das Gericht fest, auf das geschriebene Wort in den Polizeiakten sei „kein Verlass“. Trotz dieser denkbar schlecht gezimmerten Beweislage fordert die Staatsanwaltschaft Haftstrafen zwischen 2 Jahren und 6 Monaten für die damals minderjährigen Angeklagten und 4 Jahren und 9 Monaten für den angeklagten französischen Genossen.

„Es ist bezeichnend, dass das Gericht auf einer so schlampig erstellten und offensichtlich manipulierten Grundlage dieses Verfahren ernsthaft weitergeführt hat und die fünf jungen G20-Gegner verurteilen will“, erklärt Anja Sommerfeld für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. „Das einzige, was durch die jahrelange Ermittlungsarbeit der Sonderkommission in diesem Fall bewiesen werden konnte, sind Pfusch und systematische Fälschungen bei der polizeilichen Arbeit sowie die dahinterstehende politische Absicht, die Proteste gegen den Gipfel mit allen Mitteln zu delegitimieren und zu kriminalisieren. Wenn das Gericht der Konstruktion der Staatsanwaltschaft folgt und somit einen Demonstrationszug als organisierte kriminelle Bande einstuft, ist das ein Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit, der keinesfalls hingenommen werden darf.“

Freispruch im Lüneburger Fahnen-Prozess

Wir dokumentieren eine Erklärung der Antifaschistischen Aktion
Lüneburg / Uelzen vom 7.7.2020:

Heute endete der Lüneburger Fahnen-Prozess am Amtsgericht mit einem
Freispruch. Der Richter sah in der Antifa-Enternasyonal-Fahne kein
verbotenes Symbol, sondern ein Symbol der Antifa.

Weiterlesen

Solidarität mit den von Repression betroffenen Antifas!

Am Morgen des 2.7. kam es in mehreren Städten Baden-Württembergs zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und DNA-Entnahmen. Eine Person wurde in U-Haft gesteckt, alle anderen sind wieder auf freiem Fuß. Die Durchsuchungen stehen laut der Ermittlungsgruppe „Arena“ im Zusammenhang einer Auseinandersetzung zwischen Nazis der selbsternannten Gewerkschaft „Zentrum Automobil“ und AntifaschistInnen.

Weitere Infos:
http://rotehilfestuttgart.blogsport.eu/

10.7.2020: Urteil im Elbchausse-Prozess

Drei Jahre nach den Gegenprotesten zum G20-Gipfel in Hamburg steht nun das Urteil im sogenannten Elbchaussee-Prozess an, der am 18.12.2018 begann, also insgesamt über 1,5 Jahre lief.

Das Urteil in diesem Verfahren, in dem die bloße Teilnahme an einer Demonstration kriminalisiert wurde, kann wegweisend für weitere Prozesse sein – insbesondere für die anstehenden Verfahren zum Rondenbargkomplex mit, zum Teil, bis zu 19 Angeklagten.

Nachdem bereits kurz nach Beginn der Verhandlung im Dezember 2018 die Öffentlichkeit im Gerichtssaal ausgeschlossen wurde, ist sie nun für die letzten Verhandlungstage wieder zugelassen. Corona-bedingt ist die zugelassene Zuschauer*innenzahl jedoch beschränkt und die Personalien müssen angegeben werden.

Kommt zum letzten Verhandlungstag und der Kundgebung vorm Gericht und zeigt, dass wir die Betroffenen nicht alleine lassen! Freiheit für Loic und die 4 Angeklagten aus Frankfurt/Offenbach!

Ab 8:15 Uhr Kundgebung vorm Gericht.

Weiterlesen